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public:datenschutz

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Datenschutz

Was heißt Datenschutz?

Aufgabe ist,
den Einzelnen davor zu schützen,
dass er durch die
Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten
durch öffentliche Stellen
in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.
(§1 LDSG)

Nicht Schutz von Daten an sich,
sondern Schutz der Persönlichkeit

Rechtliche Grundlagen

Automatisierte Datenverarbeitung erhöht: → Verfügbarkeit → Kombinationsmöglichkeiten → Kontextverlust

Kein Datum ist belanglos. Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten der Informationstechnologie können einem für sich gesehen belanglosen Datum einen neuen Stellenwert geben.

Datenschutz ist Grundrechtschutz

Grunderecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit umfasst auch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung

Grundregel: Was nicht ausdrücklich erlaubt ist, ist verboten. (sog. Verbot mit Erlaubnisvorbehalt)

Einschränkung des Grundrechts Problem: Wäre Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung schrankenlos gewährleistet, wäre das Gemeinwesen nicht funktionsfähig.

Zwei Möglichkeiten, in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung in zulässiger Weise einzugreifen:

  1. Rechtsvorschrift
  2. Einwilligung des Betroffenen

Grundsätze

  1. Erforderlichkeit
    • Daten müssen für Zweck zwingend erforderlich sein)
  2. Zweckbindung
    • Zweck der Verarbeitung vorher festlegen
    • Daten später nicht für anderen Zweck verwenden
  3. Datenvermeidung / Datensparsamkeit
  4. Transparenz für die Betroffenen

Gegenstand datenschutzrechtlicher Regelungen Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). (§3 Abs. 1 LDSG)

Beispiele für personenbezogene Daten Name, Adresse, Telefon, Geburtsdatum, Geburtsort, Religion, Mitgliedschaft in Gewerkschaften, Parteien, Vereinen, Krankheiten, Einstellungsdatum, Gehalt, Urlaubszeiten, Evaluationsergebnis, Studienfächer, Fachsemester, Noten, Gutachten

Daten einer “bestimmbaren” Person bestimmbar = mit Hilfe von Zusatzwissen identifizierbar

  • die Möglichkeit einer Zuordnung reicht aus
  • die ganze Universität zählt als eine verantwortliche Stelle

Was heißt Anonymität? LDSG BW: Daten können “nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden”

Gegenstand datenschutzrechtlicher Regelungen Verarbeitung personenbezogener Daten:

  • Erheben
  • Speichern
  • Verändern
  • Übermitteln
  • Nutzen
  • Sperren
  • Löschen

Das KIT unterliegt den datenschutzrechtlichen Regelungen des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG).

Bundes- und Landesdatenschutzgesetze regeln allgemeine Fragen wie z.B.

  • Begriffsbestimmungen
  • Anforderungen an eine rechtswirksame Einwilligung
  • Rechte der Betroffenen (Auskunft, Berichtigung)
  • technische und organisatorische Maßnahmen beim Einsatz von EDV
  • Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde (LfD)
public/datenschutz.1363788914.txt.gz · Last modified: 2013/03/20 15:15 by knieling