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Die neuen EU-Verordnungen


Datenschutz vom Mai 2018

Informationen zur neuen DS-GVO sind hier zu finden.

Urheberrechtsgesetz vom März 2018

Informationen zum neuen Urheberrechtsgesetz sind hier zu finden.

Datenschutzerklärung für Fotografien und Videoaufnahmen

Das Informationsblatt zur Datenschutzerklärung für Fotografien und Videoaufnahmen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit in der Arbeitsgruppe Numerik (Prof. Dr. Marlis Hochbruck) stehen, kann hier nachgelesen werden.

Zum Datenschutz

Was heißt Datenschutz?

Aufgabe ist,
den Einzelnen davor zu schützen,
dass er durch die
Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten
durch öffentliche Stellen
in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.
(§1 LDSG)

Nicht Schutz von Daten an sich,
sondern Schutz der Persönlichkeit

Rechtliche Grundlagen

Automatisierte Datenverarbeitung erhöht: → Verfügbarkeit → Kombinationsmöglichkeiten → Kontextverlust

Kein Datum ist belanglos. Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten der Informationstechnologie können einem für sich gesehen belanglosen Datum einen neuen Stellenwert geben.

Datenschutz ist Grundrechtschutz

Grunderecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit umfasst auch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung

Grundregel: Was nicht ausdrücklich erlaubt ist, ist verboten. (sog. Verbot mit Erlaubnisvorbehalt)

Einschränkung des Grundrechts Problem: Wäre Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung schrankenlos gewährleistet, wäre das Gemeinwesen nicht funktionsfähig.

Zwei Möglichkeiten, in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung in zulässiger Weise einzugreifen:

  1. Rechtsvorschrift
  2. Einwilligung des Betroffenen

Grundsätze

  1. Erforderlichkeit
    • Daten müssen für Zweck zwingend erforderlich sein)
  2. Zweckbindung
    • Zweck der Verarbeitung vorher festlegen
    • Daten später nicht für anderen Zweck verwenden
  3. Datenvermeidung / Datensparsamkeit
  4. Transparenz für die Betroffenen

Gegenstand datenschutzrechtlicher Regelungen Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). (§3 Abs. 1 LDSG)

Beispiele für personenbezogene Daten Name, Adresse, Telefon, Geburtsdatum, Geburtsort, Religion, Mitgliedschaft in Gewerkschaften, Parteien, Vereinen, Krankheiten, Einstellungsdatum, Gehalt, Urlaubszeiten, Evaluationsergebnis, Studienfächer, Fachsemester, Noten, Gutachten

Daten einer “bestimmbaren” Person bestimmbar = mit Hilfe von Zusatzwissen identifizierbar

Was heißt Anonymität? LDSG BW: Daten können “nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden”

Gegenstand datenschutzrechtlicher Regelungen Verarbeitung personenbezogener Daten:

Das KIT unterliegt den datenschutzrechtlichen Regelungen des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG).

Bundes- und Landesdatenschutzgesetze regeln allgemeine Fragen wie z.B.

Gestaltung von Formularen

Erhebung

Datenschutz bei (Online-)Formularen

  1. Zulässigkeit der Erhebung und Weiterverarbeitung personenbezogener Daten
  2. Hinweispflichten bei der Erhebung von Daten mit Formularen
  3. sichere Übertragung und Speicherung der erhobenen Daten

1. Zulässigkeit Rechtsvorschrift oder Einwilligung des Betroffenen Grundsatz der Erforderlichkeit (Daten müssen für einen konkreten Zweck zwingend erforderlich sein.

Rechtsgrundlagen Erhebung von Studierendendaten

Erhebung von Mitarbeiterdaten

Was heißt das für die Gestaltung von Formularen? Sorgfältige Auswahl der zu erhebenden Daten! sich Rechenschaft ablegen: Wozu dient das Formular? Welche Daten sind dazu erforderlich? → für jede einzelne Angabe prüfen

2. Hinweispflichten der Hochschule nach § 14 LDSG BW:

Gestaltung der Hinweise

Wozu Hinweise? Betroffene sollen bewußt entscheiden können, was sie von sich preisgeben

Darum

(Hinweis vor der Eingabe; Zweck, Folge der Verweigerung, Alternative für Anmeldung; Pflicht bzw. Freiwilligkeit der Angaben; Speicherdauer; Auskunfts-/Berichtigungsrecht) Gilt auch für Papierformulare.

3. Datenschutzrechtliche Übertragung

Übermittlung Übermitteln ist das Bekanntgeben personenbezogener Daten an einen Dritten in der Weise, dass

unabhängig vom Verfahren

Nutzung und Übermittlung Hochschulinterne Weitergaben sind Nutzung. An Dritte ist Übermittlung.

Vorsicht: Bei (Papier-) Listen findet eine Übermittlung an Dritte statt, da Einsicht möglich. Lösung:

Noten und Scheine

Übermittlung Übermitteln ist das Bekanntgeben personenbezogener Daten an einen Dritten in der Weise, dass

(unabhängig vom Verfahren)

Matrikelnummer = personenbezogenes Datum Veröffentlichung mit Matrikelnummer = Übermittlung personenbezogener Daten

In welcher Form dar man Noten bekannt geben? Abwägung: Eingriff in Persönlichkeitsrecht ↔ Praktikabilität des Verfahrens

Institutsaushang wird grundsätzlich als zulässig angesehen → Veröffnetlichung im Internet grundsätzlich nicht

Probleme der Veröffentlichung im Internet

Veröffentlichung Matrikel + Note ist nicht das am wenigsten beeinträchtigende Mittel und daher unzulässig

Zulässige Veröffentlichung im Internet

grundsätzlich: SSL-verschlüsselte Übertragung

Nur das, was zwingend erforderlich ist! Attest

nicht erschienen

Veröffentlichung nicht erforderlich → Aushang unzulässig

Umgang mit Notenaushängen

Anfragen nach Klausurergebnissen

Aufbewahrung und Vernichtung

Aufbewahrung von personenbezogenen Daten

Viele rechtliche Anforderungen …

Vertraulichkeit = Nur Befugte können personenbezogene Daten zur Kenntnis nehmen. Befugt ist, wer die Daten zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zwingend benötigt.

Personenbezogene Daten gehören grundsätzlich unter Verschluß!

Vertrauliche Aufbewahrung Unterlagen in verschlossenem Schrank

Elektronische Daten

In Büros mit Sprechstunden … darauf achten, dass Besucher keine fremden personenbezogenen Daten einsehen können!

Unbefugten Zugriff verhindern!

Das richtige Passwort

Die Vertraulichkeit der Daten hängt – neben dem verwendeten Verschlüsselungsalgorithmus – von der Länge und Zusammensetzung (Komplexität) des Passworts ab.

Merkbare Passwörter

z.B. “Wer nie sein Brot im Bette aß, weiß nicht wie Krümel pieken.” wird zu Wns8i8a,wnwKp.

Umgang mit Passwörtern für Dokumente

Verschlüsselte Speicherung

→ besonders gefährdet durch Diebstahl / Verlust

Zugriff auf personenbezogene Daten nur für

Strukturierte Ablage erleichtert

Grundsatz für die Löschung Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn sie zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind. (§23 Abs. 1 LDSG)

Die Löschung unterbleibt, wenn schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden.

spezialgesetzlich festgelegte Aufbewahrungsfristen → Personalbereich, Archivgesetz, Prüfungsordnungen

Daten in Akten sind zu löschen, wenn im Einzelfall die gesamte Akte nicht mehr erforderlich ist.

Wenn eine Löschung unterbleibt, sidn die Daten als gesperrt zu betrachten.

Aufbewahrungsfristen für Prüfungsunterlagen abhängug von

wenn keine Regelung in Prüfungsordnung o.ä: § 23 LDSG Speicherung solange

Prüfungsleistungen wenn keine explizite Regelung vorhanden:

Aufbwahrung von Prüfungsunterlagen im Fachbereich mindestens 2 bis evtl. 5 Jahre

Prüfungsvorleistungen